Mitgliedschaft

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Spielordung, Beitragsordnung und Satzung

Beitragsordnung

Gemäß § 16 der Satzung des Aachen – Laurensberger Tennis – Club e.V. hat dessen ordentliche Mitgliederversammlung am 11.03.2024 folgende, ab dem 01.01.2025 gültige Beitragsordnung beschlossen:

1) Jahresbeiträge

Die Mitglieder und die Angehörigen der Jugendabteilung sind verpflichtet, entsprechend ihrem Alter einen jährlichen Beitrag zu leisten.

Es gilt folgende, altersabhängige Staffelung:

 
a) Mitglieder

Auszubildende und Studenten unter 27 Jahre Euro 175,00

Erwachsene, aktiv Euro 365,00

Ehepaare, aktiv Euro 670,00

Mitglied passiv Euro 75,00

 
b) Angehörige der Jugendabteilung
Wenn ein Elternteil Mitglied ist:
Jugendliche unter 19 Jahre Euro 115,00
Geschwisterkinder unter 19 Jahre Euro 60,00
 
Bei denen kein Elternteil Clubmitglied ist:
Jugendliche unter 19 Jahre  Euro 150,00
Kinder unter 9 Jahre (siehe 1d) beitragsfrei


c) Maximaler Familienbeitrag (Kappung) Euro 745,00

Zur Familie gehören beide Eltern sowie alle Kinder unter 27 Jahre. Liegt die Summe der Einzelbeiträge der Familie unterhalb dieser Grenze, sind natürlich nur diese Beiträge zu leisten.

Die Bemessung des Clubbeitrages für 8-, 26- bzw. 18 -Jährige bestimmt sich nach dem Geburtsdatum. Sofern dieses vor dem 30.9. eines Jahres liegt, gilt der Clubbeitrag eines 9-, 27- bzw. 19 -Jährigen. Liegt das Geburtsdatum später als der 1.10. bleibt der Beitrag für das laufende Jahr unverändert.

Wenn mindestens ein Elternteil aktives Mitglied ist, so sind nur die ältesten beiden Kinder beitragspflichtig. Alle weiteren Kinder sind beitragsfrei bis zu dem Jahr, in dem sie das 18te Lebensjahr vollenden. Voraussetzung der Beitragsfreiheit ist, dass jeweils noch zwei weitere Kinder der Familie der Jugendabteilung angehörten.
Der Antrag auf Statusänderung von aktiv auf passiv hat schriftlich bis zum 31.12. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu erfolgen.
d) Kinder unter 9 Jahre, wo kein Elternteil Clubmitglied ist und die regelmäßig am ALTC-Training teilnehmen, sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. Für sie besteht grundsätzlich über das Training hinaus kein weiteres Spielrecht. Der Kinderplatz ist davon ausgenommen. Voraussetzung ist auch hier die Anmeldung als Vereinsmitglied.
e) Auszubildende und Studenten müssen unaufgefordert einen entsprechenden Nachweis zu ihrem Studium bzw. Berufs- oder Schulausbildung zum Anfang eines jeden Jahres, spätestens jedoch bis zum 15.01. eines Jahres, in Kopie an sekretariat@altc.de schicken. Sollte ein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig eingereicht werden, so behält sich der Verein das Recht vor, den vollen Erwachsenenbeitrag zu berechnen. Es besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung bei zu spät eingereichten Bescheinigungen.


2) Beitragserhebung 

Die Beitragserhebung erfolgt ausschließlich durch Bankeinzugsverfahren zu Beginn eines jeden Jahres. Die Jahresrechnung wird per E-Mail oder Post verschickt. Zu diesem Zweck erteilen die Mitglieder dem Club die Ermächtigung zu einem SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat. 
Wird eine Lastschrift widerrufen oder von der Bank aus Gründen zurück gewiesen, die das Mitglied zu verantworten hat, sind die dafür anfallenden Bankkosten in Höhe von € 10,- von demjenigen Mitglied, das die Einzugsermächtigung erteilt hat, zu tragen. Liegt kein gültiges Sepa-Mandat vor, so kann ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,- pro Beitragsrechnung erhoben werden.
 
3) Schlußbestimmung

Die Beitragsordnung in dieser Fassung gilt ab dem 01.01.2025.

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Spielordnung

Stand 11.03.2020
§ 1 Spielberechtigung
Das Bespielen der Plätze ist ausschließlich Mitgliedern des ALTC, der Jugendabteilung sowie Gästen nach Maßgabe dieser Spielordnung gestattet.
 
$ 2 Spieldauer
Die Spieldauer beträgt für Einzel 60 Minuten, für Doppel 90 Minuten einschließlich der notwendigen Platzpflege.
Bei starkem Andrang müssen Doppel gebildet werden.
 
$ 3 Regelung für Jugendliche
Jugendliche dürfen an allen Tagen Platz 10 sowie den Bambino – Platz ganztägig bevorrechtigt benutzen.
Zusätzlich dürfen Jugendliche die Plätze 5 und 6 gleichberechtigt zu den Erwachsenen benutzen.
Die Jugendvorberechtigung kann durch ein Vorstandsmitglied aufgehoben werden, wenn die Anlage durch Verbandsspiele belastet ist.
Die übrigen Plätze dürfen von Jugendlichen ebenfalls benutzt werden, müssen aber für Erwachsene bei Bedarf freigemacht werden (siehe § 9 der Spielordnung).
Spielen Jugendliche mit Erwachsenen zusammen, gilt die Regelung für die Erwachsenen – Belegung, ausgenommen Platz 10, auf dem Jugendliche in jedem Fall bevorrechtigt sind.
Jugendliche, die in der ersten Damen- bzw. der ersten Herren – Mannschaft spielen, haben Erwachsenen – Platzberechtigung.
 
§ 4 Spielzeiten
Die Plätze dürfen in der Zeit von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit genutzt werden.
Die Plätze 1 bis 3 dürfen jedoch mit Rücksicht auf die Anwohner an Sonn- und Feiertagen erst ab 8.00 Uhr genutzt werden.
 
§ 5 Gästeregelung
Gäste können zusammen mit einem aktiven Clubmitglied Plätze bespielen. Es ist ihnen gestattet, drei Mal pro Saison auf der Anlage zu spielen.
Bei Vorliegen folgender Bedingungen dürfen Gäste nicht spielen:
während der Verbandsspiele
Clubmitglieder warten auf eine Platzbelegung bzw. beanspruchen zur gleichen Zeit eine Platzbelegung.
Begonnene Spiele mit Gästen dürfen nicht durch wartende Clubmitglieder abgebrochen werden. Die Kosten für das Gastspiel, gleichgültig ob Einzel oder Doppel, betragen pro Gast:
€ 10,00 für Erwachsene
€ 7,00 für Passive und Studenten
€ 6,00 für Jugendliche unter 18 JahrenEine verlustige Gastbuchungskarte wird dem Mitglied bzw. einem Mitglied, das mit dem Gast gespielt hat, mit € 20,- in Rechnung gestellt.
Gäste dürfen unter Einhaltung der o.g. Gästeregelung „Schnuppertraining“ erhalten.
Die Platzberechtigung des Gastes wird durch eine Buchung mit einer Gastbuchungskarte am Buchungsterminal und einem namentlichen Eintrag in das Gastspielregister in der Gastronomie nachgewiesen. Die Gastbuchungskarte ist vor Spielbeginn bei der Gastronomie zu leihen. Die Buchungskarte muss nach der Buchung am Buchungsterminal und vor Spielbeginn wieder in der Gastronomie zurückgegeben werden.
 
§ 8 Passive Mitglieder
Passiven Mitgliedern ist es gestattet sieben Mal pro Saison auf der Anlage zu spielen. Die Anmeldung erfolgt mit der Buchungskarte und die Zahlung wird automatisch vom Konto des Mitglieds abgebucht. Nach Nutzung der 7 Spiele wird die Karte gesperrt.
 
§ 7 Bekleidung, Ausrüstung
Es darf nur mit Tenniskleidung und Tennisschuhen gespielt werden.
 
§ 8 Platzpflege
Vor Spielbeginn sind die Plätze gründlich zu wässern. Beim Doppel (1,5 Std) evtl. zwischendurch wässern.
Alle Spieler sind verpflichtet, nach dem Spiel die Plätze sorgfältig abzuziehen.
 
§ 9 Wer buchen will, muss anwesend sein
Um einen Platz zu buchen, müssen für ein Einzel ein, für ein Doppel zwei der beteiligten Spieler vom Zeitpunkt der Buchung bis zum gebuchten Spielbeginn ständig auf der Anlage sein.
Buchungen im Buchungsterminal können max. 1 Stunde vor Spielbeginn erfolgen. Dabei muss sich die Buchung unmittelbar an die vorausgehende Belegung anschließen.
 
§ 10 Täglich „mehrmals“, aber ohne Buchung
Jedes Mitglied darf am Tag nur eine Buchung bis 14.00 Uhr und eine nach 14.00Uhr vornehmen, gleichgültig, ob Einzel oder Doppel.
Es kann nach dem gebuchten Einzel oder Doppel auf freien Plätzen ohne Buchung gespielt werden, jedoch sind diese bei Buchung durch andere Mitglieder freizugeben.
Die Teilnahme an Training (Einzel oder Mannschaft), Forderungsspielen, Verbands- und Freundschaftsspielen gilt ebenfalls als Platzbuchung und schließt jede weitere Eintragung an diesem Tage aus.
 
§ 11 Konsequenzen bei unfairem Verhalten
Soweit zwischen den eingebuchten Namen auf dem Buchungsterminal und den Spielern auf dem Platz Abweichungen festgestellt werden, können wartende Spieler diesen Platz belegen. Diese Regelung betrifft auch Einzel, die als Doppel eingetragen sind. Das Löschen einer Buchung bei Zuwiderhandlung obliegt dem Vorstand oder einem der Trainer.
 
§ 12 Bespielbarkeit von Plätzen
Über die Bespielbarkeit der Plätze entscheidet der Platzwart oder ein Mitglied des Vorstandes.
 
§ 13 Platzsperrung
Plätze können auf Anordnung des Platzwartes, oder des Sportwartes, oder bei dessen Abwesenheit durch jedes andere Vorstandsmitglied, zur Durchführung von Verbands- oder clubinternen Spielen oder aus anderen Gründen gesperrt werden. Die Sperrung von Plätzen wird rechtzeitig auf dem Buchungsterminal bekanntgegeben.
 
§ 14 Zulassung von Trainern / Übungsleitern
Trainerstunden dürfen nur durch vom Vorstand zugelassene Trainer und Übungsleiter erteilt werden.
Trainerplatz ist vorrangig Platz 7. Bei Jugendtraining Platz 10.
 
§ 15 Mannschafts- und Jugendtraining
Auf den Plätzen 7,8,9 und 10 findet in der Regel das Jugend- und Mannschaftstraining statt.
An Sonn- und Feiertagen findet kein reguläres Mannschafts- und Jugendtraining statt. Nachholstunden können jedoch mit Zustimmung des Vorstands durchgeführt werden.
Sind zu Beginn des Mannschaftstrainings weniger als 5 Spieler einer Mannschaft auf der Anlage, ist die Mannschaft verpflichtet den eventuellen zweiten Trainingsplatz unverzüglich freizugeben.
Während der Verbandsspiele darf kein Training stattfinden, es sei denn einer der Trainingsplätze und ein weiterer Platz werden für die Verbandsspiele nicht benötigt.
 
§ 16 Aufsicht
Die Aufsicht über den Spielbetrieb obliegt den Sport- und Jugendwarten, bei deren Abwesenheit den übrigen Vorstandsmitgliedern sowie zu jeder Zeit dem Platzwart.
 
§ 17 Verbindlichkeit
Bei Zuwiderhandlung gegen die Spielordnung können vom Vorstand geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Der Vorstand kann schriftlich Verwarnungen oder zeitweiligen Ausschluss vom Spielbetrieb verfügen.
 
§ 18 Buchungskarte verloren
Hat ein Mitglied seine Buchungskarte verloren, so ist dies unverzüglich dem Vorstand zu melden. Dieser stellt eine neue Buchungskarte aus. Die Gebühr für die zusätzliche Anschaffung der neuen Buchungskarte beträgt € 20,-.
 
§ 19 Freizeit, Freude, persönliche Leistungsziele
Diese Spielordnung regelt die Benutzung des wichtigsten Teils unserer Clubanlage. Sie kann nicht perfekt sein. In Problemfällen vertrauen wir auf die innere Gelassenheit und Umsicht. Gründlich durchdachte Verbesserungsvorschläge greifen wir gern auf.

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Satzung

§ 1   Name und Sitz des Vereins
Der Aachen – Laurensberger Tennis – Club e.V. – nachfolgend Club genannt – hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Aachen unter Vereins – Register – Nr. 73 VR 183 eingetragen

§ 2   Zweck des Vereins
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 ff der Abgabenordnung durch die Pflege des Tennissports. Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Clubs.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Club übernimmt keine Bürgschaften.

§ 3   Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4   Mitglieder
Mitglieder sind:
1) Ordentliche Mitglieder, die sich wie folgt gliedern:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) studierende und in Ausbildung befindliche Mitglieder.
2) Ehrenmitglieder.

§ 5   Jugendabteilung
Dem Club ist eine Jugendabteilung angeschlossen in die Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren aufgenommen werden. Die Angehörigen der Jugendabteilung sind keine Mitglieder des Clubs im Sinne des § 4 dieser Satzung. Gleiches gilt für ihre gesetzlichen Vertreter, es sei denn, diese sind selbst Mitglieder im Sinne des § 4 dieser Satzung. Mit Beginn des Vereinsjahres, in dem ein Angehöriger der Jugendabteilung sein achtzehntes Lebensjahr vollendet, wird er Mitglied des Clubs im Sinne des § 4 dieser Satzung. Für den Erwerb der Zugehörigkeit zur Jugendabteilung bzw. deren Beendigung gelten die nachfolgenden Regelungen betreffend die Mitgliedschaft analog.

§ 6   Mitgliedschaft
Das Gesuch auf  Aufnahme in den Club, wie auch die Jugendabteilung ist schriftlich an den gesetzlichen Vorstand zu richten. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung des Aufnahmeausschusses.

§ 7   Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand und unmittelbar mit dem Einzug des Jahresbeitrags durch den Kassenwart.

§ 8   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) mit dem Ende des Vereinsjahres, in dem der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird;
c) durch Ausschluss, über den der Vorstand nach Anhörung des Aufnahmeausschusses entscheidet;
Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass ein Mitglied unehrenhafte Handlungen begangen oder das Ansehen oder die Interessen des Clubs geschädigt oder die ihm als Mitglied obliegenden Pflichten verletzt hat;
Anträge auf Ausschluss können vom Vorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Antrag und Begründung sind dem betroffenen Mitglied mindestens 10 Tage vor der beschlussfassenden Sitzung des Vorstandes schriftlich mitzuteilen;
der Vorstand hat dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr und des anteiligen Jahresbeitrages;
d) durch Streichung wegen Nichterfüllung der aus der Beitragsordnung folgenden Zahlungsverpflichtungen;
Voraussetzung ist, dass das säumige Mitglied schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit der Streichung seitens des Vorstandes aufgefordert wurde. Ist das Aufforderungsschreiben unzustellbar oder wird der Zahlungspflicht innerhalb einer Frist von vier Wochen seit dem Tage der Absendung des Briefes keine Folge geleistet, so gilt die Voraussetzung der Streichung als eingetreten.

§ 9   Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 20 Mitgliedern des Clubs solche Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Tennissport oder in sonstiger Weise um den Club besonders verdient gemacht haben.

§ 10   Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Spielberechtigung von Mitgliedern und Angehörigen der Jugendabteilung richtet sich nach der vom Vorstand zu beschließenden und durch Aushang in den Räumlichkeiten des Clubs bekannt zu machenden Spielordnung.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Mitglieder und Angehörige der Jugendabteilung haben ihre Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragsordnung zu erfüllen.
Ehrenmitglieder sind von den Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragsordnung befreit.

§ 11   Organe des Clubs
Organe des Clubs sind :
1) der gesetzliche Vorstand ;
2) der Gesamtvorstand;
3) die Mitgliederversammlung;
4) der Aufnahmeausschuss.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG oder nach Maßgabe eines Anstellungsvertrages ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solch entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.

§ 12   Vorstand
Dem gesetzlichen Vorstand gehören an:
1) der/die Vorsitzende;
2) der/die stellvertretende Vorsitzende;
3) der/die Schatzmeister/in.
Dem Gesamtvorstand gehören:
1) die Vorgenannten;
2) der/die Schriftführer/in;
3) der/die Clubwart/in;
4) zwei Sportwarte;
5) zwei Jugendwarte.

§ 13   Wahl des gesetzlichen und des Gesamtvorstandes
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis neu gewählte Vorstandsmitglieder ihr Amt angenommen haben.
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Vereinsjahr, für welches sie gewählt sind, frühestens aber mit der Annahme der Wahl.
Die Amtsdauer endet mit dem Ablauf des zweiten Vereinsjahres nach ihrem Beginn.
Ergibt sich nach der Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung, dass im Vorstand ein Amt nicht besetzt ist, z.B. dadurch, dass der Gewählte das Amt nicht angenommen hat oder später aus dem Amt ausgeschieden ist, so wählt der Vorstand eine Ersatzperson, bei längerer Verhinderung eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand einen Vertreter bestellen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.

§ 14   Tätigkeit des gesetzlichen und des Gesamtvorstandes
Der gesetzliche Vorstand vertritt den Club gerichtlich und aussergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist zur Bevollmächtigung befugt. Eine Generalbevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
In Abwesenheit beider Vorsitzender leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gesamtvorstandes die Versammlungen.
Beantragen drei Mitglieder des Gesamtvorstandes schriftlich eine Vorstandssitzung, so muss eine solche innerhalb einer Woche schriftlich einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen zwei dem gesetzlichen Vorstand angehören.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Vorstandsmitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Richten Clubmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand, muss der Vorstand diesen Antrag auf seiner nächsten Sitzung beraten. Über das Ergebnis der Beratung sind die Antragsteller schriftlich zu informieren.

§ 15   Mitgliederversammlung
Jährlich findet in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 15. März eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung per Brief oder E-Mail einzuberufen ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Schriftführer in schriftlicher Form eingereicht werden.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden.
Beantragen mindestens 3% aller Mitglieder per Brief oder E-Mail und unter Vorlage einer Tagesordnung sowie schriftlich abgefasster Beschlussanträge die Einberufung einer Mitgliederversammlung, muss eine solche innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags durch den Vorstand einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme des in § 19 dieser Satzung vorgesehenen Falles.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
1) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
2) die Wahl des Vorstandes;
3) die Wahl der Kassenprüfer;
4) die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr.26a EStG;
5) Satzungsänderungen.
Über sonstige Clubangelegenheiten beschliessen die ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung, insbesondere über:
1) Die Beitragsordnung;
2) eine etwa erforderliche Ersatzwahl von Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes;
3) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
4) Satzungsänderungen;
5) eine Auflösung des Clubs nach Massgabe des § 19 dieser Satzung.
Die Mitgliederversammlung beschliesst in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Auf Antrag auch nur eines in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedes haben Wahlen in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit sind Wahlen zu wiederholen.

§ 16   Satzungsänderungen
Über Anträge auf Abänderung und Ergänzung der Satzung beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmung ist geheim.
Der schriftlich ausgefertigte Änderungsantrag ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übersenden.

§ 17   Aufnahmeausschuss
Der Aufnahmeausschuss besteht aus drei Clubmitgliedern und zwar einem Mitglied des gesetzlichen Vorstandes sowie zwei weiteren Mitgliedern, die vom Gesamtvorstand gewählt werden. Die Bestellung der Mitglieder des Aufnahmeausschusses erfolgt für die Dauer der Amtszeit des amtierenden Vorstands.
Der Aufnahmeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Gegenstand seiner Beratungen ist vertraulich.

§ 18   Haftpflicht
Der Club haftet über die bestehenden Versicherungen hinaus nicht gegenüber seinen Mitgliedern für etwaige Unfälle oder für Diebstähle auf der Anlage und in den Räumlichkeiten des Clubs.

§ 19   Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer ausschließlich zum Zweck dieser Beschlussfassung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder.
Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats durch den Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist.
Die Abstimmung ist geheim.
Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von ¾ der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren, die von der Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschliesst, gewählt werden.
Das sich aufgrund einer Liquidation ergebende Clubvermögen ist zur Förderung des Sports, den der Club vor der Auflösung betrieben hat, zu verwenden und zu diesem Zweck auf das Sportamt der Stadt Aachen zu übertragen und von diesem zur Förderung des entsprechenden Sports zu verwenden.
Kann das Clubvermögen aus irgendwelchen Gründen nicht auf das Sportamt der Stadt Aachen übertragen werden, so ist es auf eine andere gemeinnützige Körperschaft zu übertragen.

§ 20   Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21   Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Club und seinen Mitgliedern oder den Angehörigen der Jugendabteilung ist Aachen.
Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.09.2021 beschlossen worden und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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ALTC

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